Hammersbach mit Augenmaß weiterentwickeln – Planungshoheit zurückgewinnen – 3. Logistikhalle verhindern

Der Gemeindevorstand wird gebeten, sich unter Zuhilfenahme eines zugelassenen Rechtsanwaltes
bzw. einer zugelassenen Rechtsanwältin mit allen notwendigen Rechtsmitteln – gerichtlicher und
außergerichtlicher Art – gegen den Bebauungsplan des Zweckverbandes Interkommunales
Gewerbegebiet Limes „Gewerbegebiet Limes – Erweiterung West“ zu wehren. Ziel ist es, die
Bestandskraft des Bebauungsplanes zu verhindern oder aufzuheben. Die notwendigen Kosten sind aus
noch nicht verausgabten Haushaltsmitteln des aktuellen Haushaltsjahres zu bestreiten.
Begründung:
Die Koalitionsfraktionen sind gegen die Ansiedlung weiterer Logistikunternehmen im
Interkommunalen Gewerbegebiet Limes und haben im Koalitionsvertrag vereinbart, alle
Möglichkeiten – auch rechtliche – zu nutzen, um dort die 3. Logistikhalle zu verhindern. Die Koalition
hat deshalb durch eine Fachanwaltskanzlei rechtlich prüfen lassen, ob Rechtsmittel gegen den hier in
Rede stehenden Bebauungsplan Aussicht auf Erfolg hätten. In dem von der Koalition eingeholten
Rechtsgutachten heißt es insoweit: „Denkbar wäre hier etwa ein Normenkontrollantrag der Gemeinde
Hammersbach gegen den Bebauungsplan, der gestützt auf die Satzungsänderung durch den ZwIGL in
Kraft gesetzt wird. Im Rahmen eines derartigen Normenkontrollverfahrens könnte auch die
zugrundeliegende Satzung inzident kontrolliert werden. Der Nachteil für die Gemeinde Hammersbach
wäre hier darin zu sehen, dass sie nicht selbst von dem ihr nach Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Rechtes
der Planungshoheit Gebrauch machen kann. Denkbar wäre auch das Grundstücksbetroffene,
insbesondere Eigentümer von Flächen im Plangebiet ihrerseits einen entsprechenden
Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan oder eine Klage gegen eine Baugenehmigung
erheben und sich im Rahmen dessen darauf berufen, dass die zugrundeliegende Satzung
rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist.“
Die Koalitionsfraktionen weisen insoweit darauf hin, dass der Beschluss der
Zweckverbandsversammlung vom 29.09.2016 zur Gebietserweiterung satzungswidrig erfolgte. Gem.
§ 8 Abs. 3 der Satzung des Zweckverbandes Interkommunales Gewerbegebiet Limes sind Beschlüsse,
die die Änderung der Satzung zum Gegenstand haben, einstimmig zu fassen. Der entsprechende
Beschluss erfolgte jedoch bei 3 Nein-Stimmen, sodass die Gebietserweiterung „West“ nicht mit der
notwendigen Mehrheit beschlossen wurde. Die oben angeführte Verletzung der Planungshoheit der
Gemeinde Hammersbach ist rügefähig, sodass auch rechtliche Maßnahmen ergriffen werden sollten,
um zusätzliche Logistik bzw. die 3. Logistikhalle im Interkommunalen Gewerbegebiet Limes zu
verhindern.